Präambel
Der Verein setzt sich sach- und fachorientiert kreativ für eine nachhaltige und demokratische Entwicklung in Radebeul ein.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen „Bürgerforum/Grüne Radebeul e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; ach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Radebeul. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein hat zum Zweck die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die Teilnahme an den Wahlen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 der Abgabeordnung. (AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine dann zu bestimmende gemeinnützige Vereinigung zur Erfüllung gemeinnütziger Ziele.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede
natürliche Person ab dem vollendeten 18. Lebensjahr werden, die
nicht in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
2. Das
Vereinsmitglied darf in keiner anderen Partei bzw. keinem anderen
politischen Verein Mitglied sein, außer bei der Partei
Bündniss90/die Grünen!
3. Juristische Personen, nicht
rechtsfähige Vereine und Firmen können ebenfalls Mitglieder des
Vereins werden.
4. Die Beitrittserklärung muss schriftlich
erfolgen.
5. Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt durch
Beschluss des Vorstands. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die
Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
6. Die
Mitgliedschaft erlischt durch:
a. den Tod des Mitgliedes
b. den
Verlust der Rechtsfähigkeit (bei juristischen Personen)
c.
Kündigung
d. Streichung
e. Ausschluss
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann unter
Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres
gekündigt werden.
2. Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich
zu erklären.
3. Eine Rückerstattung des Jahresbeitrages erfolgt
nicht.
§ 5 Ausschluss eines Mitglieds
1. Der Ausschluss aus dem Verein aus
wichtigem Grund ist zulässig. Als wichtiger Grund zählt ein grober
Verstoß gegen die Vereinsinteressen.
2. Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
3. Vor dem
Ausschluss muss dem Mitglied die Möglichkeit eingeräumt werden,
unter Setzung einer angemessenen Frist sich zu den Vorwürfen zu
äußern.
4. Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung
wirksam. War das Mitglied bei Beschlussfassung nicht anwesend, ist
ihm der Ausschluss durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen. Dabei
sollen die Gründe, die für den Ausschluss maßgebend waren,
mitgeteilt werden.
§ 6 Streichung der Mitgliedschaft
1. Die Streichung der Mitgliedschaft
erfolgt, wenn das Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen im
Rückstand ist und den rückständigen Beitrag nicht vollständig
innerhalb von drei Monaten – gerechnet ab dem Zeitpunkt der
Absendung der Mahnung – entrichtet.
2. Die Mahnung ist auch
wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
3. Die
Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1. Bei der Aufnahme in den Verein haben
die Mitglieder einen einmaligen Aufnahmebeitrag zu entrichten.
2.
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist
jährlich im Voraus am ersten Werktag des Jahres fällig.
3. Über
die Höhe des Aufnahme- und des Jahresbeitrages entscheidet die
Mitgliederversammlung.
4. Mitglieder müssen Änderungen der
Anschrift und der Bankverbindung dem Vorstand schriftlich mitteilen.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der
Vorstand und
2. die Mitgliederversammlung.
3. Die
Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe beschließen.
§ 9 Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus
1. Der Vorstand besteht aus:
a)
der/m Vorsitzenden
b) der/m 1. stellvertretenden Vorsitzenden
c)
der/m 2. stellvertretenden Vorsitzenden
2. Zum erweiterten
Vorstand können bis zu 5 Beisitzer gewählt werden. Dazu gehören
d) der/die Schriftführer/in und
e)
der/die Kassier/erin
3. Stadträte/innen können kooptiert
werden.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
den Vorsitzenden, den 1. stellvertretenden Vorsitzenden und 2.
stellvertretenden Vorsitzenden jeweils einzeln vertreten (Vorstand im
Sinne des § 26 BGB).
5. Im Innenverhältnis gilt: Der 1.
stellvertretende Vorsitzende darf bei Abwesenheit (Urlaub, Krankheit,
etc.) oder bei Ableben des Vorsitzenden die Vertretung übernehmen
und bei gleichzeitiger Abwesenheit des Vorsitzenden und des 1.
stellvertretenden Vorsitzenden wird die Vertretung des Vorsitzenden
durch den 2. stellvertretenden Vorsitzenden übernommen.
6. Der
Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die
Dauer von drei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen
Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Ein Widerruf der
Bestellung ist nur aus wichtigem Grund (§ 27 Abs. 2 Satz 2 BGB)
zulässig.
7. Der Vorstand entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden den Ausschlag.
8. Das
Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus
dem Verein.
9. Verschiedene Vorstandsämter können in einer
Person vereinigt werden.
10. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindesten drei Mitlieder anwesend sind.
11. Der Kassier hat
über die Kassengeschäfte Buch zu führen und den Jahresabschluss zu
erstellen.
§ 10 Revisoren
Bei den turnusmäßigen Wahlen muss die Mitgliederversammlung 2 Revisoren für die Dauer von 3 Jahren wählen. Die Revisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Einberufung
Eine Mitgliederversammlung ist
einzuberufen, wenn es mindestens 4/10 der Mitglieder verlangen,
jedoch mindestens
a. jährlich einmal, möglichst in den ersten
Monaten des Kalenderjahres,
b. nach Ausscheiden eines Mitgliedes
des Vorstands binnen drei Monaten.
In dem Jahr, in dem keine
Vorstandwahl stattfindet, hat der Vorstand bei der
Mitgliederversammlung einen ordnungsgemäßen Jahresbericht und eine
Jahresabrechnung vorzulegen.
§ 12 Form der Einberufung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom
Vorstand schriftlich per Post oder E-Mail unter Einhaltung einer
Frist von 30 Kalendertagen einzuberufen, mindestens jedoch einmal
jährlich.
2. Die Einberufung der Versammlung soll möglichst alle
Tagesordnungspunkte enthalten.
3. Die Frist beginnt mit dem Tag
der Absendung der Einladung an die letzte bekannte
Mitgliederanschrift.
§ 13 Beschlussfähigkeit
1. Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
2. Zur Beschlussfassung
über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von
¾ der Vereinsmitglieder erforderlich.
3. Ist eine
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins in der
Mitgliederversammlung nach §13 Abs. 2 nicht möglich, so ist vor
Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere
Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die
weitere Versammlung darf frühestens einen Monat nach dem ersten
Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens vier Monate nach
diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
4. Die neue Versammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder
beschlussfähig.
5. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat
einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wählt den
Vorstand für die Dauer von 3 Jahren. Die Wiederwahl jeder Person ist
zulässig.
2. Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er mehr als die
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält keiner der
Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den beiden Bewerbern
mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchgeführt.
3. Die
Mitgliederversammlung beschließt die Entlastung des Vorstandes.
4.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer aus, so
muss in der nächsten Hauptversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen
werden. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Ersatzwahl ein Mitglied
kommissarisch mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen zu beauftragen.
5.
Scheidet während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der Mitglieder
des Vorstandes aus, erfolgen automatisch Neuwahlen in einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung, die vom verbliebenen
Vorstand innerhalb von 10 Kalendertagen nach Ausscheiden des dritten
Vorstandsmitgliedes einzuberufen ist.
6. Es wird durch Handzeichen
abgestimmt. Auf Antrag von mindestens der Hälfte der Anwesenden ist
schriftlich und geheim abzustimmen.
7. Bei Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
8. Ein
Beschluss, der die Änderung der Satzung vorsieht, bedarf einer
Zustimmung von ¾ der erschienenen oder schriftlich befragten
Mitglieder.
9. Für die Änderung des Zweckes des Vereins ist die
Zustimmung von ¾ aller anwesenden oder schriftlich befragten
Mitglieder erforderlich.
§ 15 Protokollierung
1. Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind zu
protokollieren.
2. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden der
Versammlung bzw. der Vorstandssitzung und dem Schriftführer zu
unterzeichnen.
3. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, die
Niederschrift der Mitgliederversammlung einzusehen.
4. Jedes
Vorstandsmitglied hat das Recht, die Niederschrift der
Vorstandssitzung einzusehen.
§ 16 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins an eine dann zu bestimmende gemeinnützige Vereinigung zur Erfüllung gemeinnütziger Zwecke.
§ 17 Haftung
Die Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern beschränkt sich auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen durch die Mitglieder des Vorstands.
§ 18 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Anpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die rechtlich und wirtschaftlich der ursprünglich gewollten am nächsten kommt.
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 27. April 2017 in Radebeul beschlossen.