Gründung-Satzung Verein - Bürgerforum Radebeul 2023

Bürgerforum/Grüne Radebeul e.V.
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Gründungsversammlung 2017
Satzung
Satzung des Bürgerforum/Grüne Radebeul e.V.
Präambel

Der Verein setzt sich sach- und fachorientiert kreativ für eine nachhaltige und demokratische Entwicklung in Radebeul ein.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen „Bürgerforum/Grüne Radebeul e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; ach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Radebeul. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein hat zum Zweck die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die Teilnahme an den Wahlen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 der Abgabeordnung. (AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine dann zu bestimmende gemeinnützige Vereinigung zur Erfüllung gemeinnütziger Ziele.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person ab dem vollendeten 18. Lebensjahr werden, die nicht in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
2. Das Vereinsmitglied darf in keiner anderen Partei bzw. keinem anderen politischen Verein Mitglied sein, außer bei der Partei Bündniss90/die Grünen!
3. Juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und Firmen können ebenfalls Mitglieder des Vereins werden.
4. Die Beitrittserklärung muss schriftlich erfolgen.
5. Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
6. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a. den Tod des Mitgliedes
b. den Verlust der Rechtsfähigkeit (bei juristischen Personen)
c. Kündigung
d. Streichung
e. Ausschluss

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
2. Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
3. Eine Rückerstattung des Jahresbeitrages erfolgt nicht.

§ 5 Ausschluss eines Mitglieds

1. Der Ausschluss aus dem Verein aus wichtigem Grund ist zulässig. Als wichtiger Grund zählt ein grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
3. Vor dem Ausschluss muss dem Mitglied die Möglichkeit eingeräumt werden, unter Setzung einer angemessenen Frist sich zu den Vorwürfen zu äußern.
4. Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. War das Mitglied bei Beschlussfassung nicht anwesend, ist ihm der Ausschluss durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen. Dabei sollen die Gründe, die für den Ausschluss maßgebend waren, mitgeteilt werden.

§ 6 Streichung der Mitgliedschaft

1. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist und den rückständigen Beitrag nicht vollständig innerhalb von drei Monaten – gerechnet ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mahnung – entrichtet.
2. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
3. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

1. Bei der Aufnahme in den Verein haben die Mitglieder einen einmaligen Aufnahmebeitrag zu entrichten.
2. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist jährlich im Voraus am ersten Werktag des Jahres fällig.
3. Über die Höhe des Aufnahme- und des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Mitglieder müssen Änderungen der Anschrift und der Bankverbindung dem Vorstand schriftlich mitteilen.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand und
2. die Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe beschließen.

§ 9 Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus

1. Der Vorstand besteht aus:
a) der/m Vorsitzenden
b) der/m 1. stellvertretenden Vorsitzenden
c) der/m 2. stellvertretenden Vorsitzenden
2. Zum erweiterten Vorstand können bis zu 5 Beisitzer gewählt werden. Dazu gehören

d) der/die Schriftführer/in und
e) der/die Kassier/erin
3. Stadträte/innen können kooptiert werden.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den 1. stellvertretenden Vorsitzenden und 2. stellvertretenden Vorsitzenden jeweils einzeln vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
5. Im Innenverhältnis gilt: Der 1. stellvertretende Vorsitzende darf bei Abwesenheit (Urlaub, Krankheit, etc.) oder bei Ableben des Vorsitzenden die Vertretung übernehmen und bei gleichzeitiger Abwesenheit des Vorsitzenden und des 1. stellvertretenden Vorsitzenden wird die Vertretung des Vorsitzenden durch den 2. stellvertretenden Vorsitzenden übernommen.
6. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Ein Widerruf der Bestellung ist nur aus wichtigem Grund (§ 27 Abs. 2 Satz 2 BGB) zulässig.
7. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden den Ausschlag.
8. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
9. Verschiedene Vorstandsämter können in einer Person vereinigt werden.
10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten drei Mitlieder anwesend sind.
11. Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und den Jahresabschluss zu erstellen.

§ 10 Revisoren

Bei den turnusmäßigen Wahlen muss die Mitgliederversammlung 2 Revisoren für die Dauer von 3 Jahren wählen. Die Revisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Einberufung

Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es mindestens 4/10 der Mitglieder verlangen, jedoch mindestens
a. jährlich einmal, möglichst in den ersten Monaten des Kalenderjahres,
b. nach Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstands binnen drei Monaten.
In dem Jahr, in dem keine Vorstandwahl stattfindet, hat der Vorstand bei der Mitgliederversammlung einen ordnungsgemäßen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen.

§ 12 Form der Einberufung

1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich per Post oder E-Mail unter Einhaltung einer Frist von 30 Kalendertagen einzuberufen, mindestens jedoch einmal jährlich.
2. Die Einberufung der Versammlung soll möglichst alle Tagesordnungspunkte enthalten.
3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

§ 13 Beschlussfähigkeit

1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von ¾ der Vereinsmitglieder erforderlich.
3. Ist eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins in der Mitgliederversammlung nach §13 Abs. 2 nicht möglich, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens einen Monat nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
4. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
5. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 3 Jahren. Die Wiederwahl jeder Person ist zulässig.
2. Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchgeführt.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt die Entlastung des Vorstandes.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer aus, so muss in der nächsten Hauptversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Ersatzwahl ein Mitglied kommissarisch mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen zu beauftragen.
5. Scheidet während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus, erfolgen automatisch Neuwahlen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die vom verbliebenen Vorstand innerhalb von 10 Kalendertagen nach Ausscheiden des dritten Vorstandsmitgliedes einzuberufen ist.
6. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens der Hälfte der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
7. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
8. Ein Beschluss, der die Änderung der Satzung vorsieht, bedarf einer Zustimmung von ¾ der erschienenen oder schriftlich befragten Mitglieder.
9. Für die Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung von ¾ aller anwesenden oder schriftlich befragten Mitglieder erforderlich.

§ 15 Protokollierung

1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind zu protokollieren.
2. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden der Versammlung bzw. der Vorstandssitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
3. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, die Niederschrift der Mitgliederversammlung einzusehen.
4. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, die Niederschrift der Vorstandssitzung einzusehen.

§ 16 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins an eine dann zu bestimmende gemeinnützige Vereinigung zur Erfüllung gemeinnütziger Zwecke.

§ 17 Haftung

Die Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern beschränkt sich auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen durch die Mitglieder des Vorstands.

§ 18 Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Anpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die rechtlich und wirtschaftlich der ursprünglich gewollten am nächsten kommt.

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 27. April 2017 in Radebeul beschlossen.
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